I. Allgemein
1. Das Erstellen von Bildern und sonstigen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten
hierüber läuft ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen -Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die
Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Verträge über das Erstellen sowie die Erteilung von
Nutzungsrechten, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
2. Es gelten nur die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen, nicht die des Auftraggebers. Dies gilt auch für abweichende Geschäftsbedingungen wenn der Ersteller von Bild/Video nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Ersteller produzierte Lichtbilder und andere grafische Ergebnisse, unbewegt sowie
bewegt, unabhängig in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie generiert wurden oder
bestehen.

II. Nutzungsrechte u. Urheberrecht
1. Dem Ersteller steht das Urheberrecht an den Werken nach Vorgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Es werden keine RAW Dateien und Rohdateien herausgegeben.

3. Überträgt der Ersteller Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Ausnahme besteht, sofern explizit etwas anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf die Weiterleitung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung. Nutzungsrechte werden ausschließlich
an den Werken übertragen, die durch den Auftraggeber als vertragsgemäß abgenommen werden, nicht an jenen die
lediglich zur Auswahl oder Sichtung überreicht werden.
4. Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen. 
5. Nach vollständiger Bezahlung dürfen die Lichtbilder zu privaten Zwecken genutzt und auch vervielfältigt werden.

6. Trotz der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Ersteller berechtigt, die Ergebnisse als Werbung zu eigenen Zwecken zu verwenden. (hierzu zählen alle öffentlichen Plattenformen, soziale Medien, Web Auftritte) es sei denn, dies wurde zuvor anders vereinbart.

8. Wenn dies nicht ausdrücklich im Vorfeld anders bestimmt wurde, ist der Ersteller nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben.
9. Kommt es zur Veröffentlichung der Ergebnisse ist die Namensnennung: Foto:Michael Garber direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, es sei denn es wurde zuvor anders vereinbart.
10. Die vom Ersteller produzierten Werke sind prinzipiell lediglich für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers erstellt worden.

III. Speicherung, Bezahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Durch den Erstellen übersandte
Kostenvoranschlägen, Vorplanungen, Darstellungen,Skizzen sowie sämtlichen anderen erstellten Inhalten wird sich der
Ersteller sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vorbehalten und sind somit auch unzugänglich für Dritte aufzubewahren. Kommt es nicht zu einem Auftrag sind diese wirkungslos und müssen unverzüglich gelöscht werden.Kostenvoranschläge des Erstellers sind nicht verbindlich.
2. Für das Erstellen von Werken wird ein Honorar als Auftragssatz vereinbart. Für folgende Nebenkosten können zusätzliche Pauschalen aufgerufen werden: Speichermedien, An und Abreisekosten, Spesen, Equipment, etc.) die vom Auftraggeber zu tragen sind.

3. Bevor es nicht zu einer vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen gekommen ist, werden die Werke nicht herausgegeben.
4. Kommt es vertraglich nicht zu einer explizit geregelten Gestaltungsvorschrift durch den Auftraggeber, hat der Ersteller sämtliche künstlerische Freiheiten für die Bearbeitung der Werke. Kommt es im Nachhinein zu Änderungswünschen, werden diese weitere Kosten verursachen. 
5. Die Werke werden nach dem Herausgeben 14 Tage gespeichert. Wenn eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus gewünscht wird, muss der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten bezahlen.

IV. Haftung
1. Die Haftung des Erstellers und seiner Mitarbeiter für vertragliche
Pflichtverletzungen als auch aus Delikt ist auf Dolus Eventuales und grobe Fahrlässigkeit eingegrenzt. Bei Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. Personen, welche mit dem Erstellen von Inhalten in den Zusammenhang gebracht werden, Ansprüchen aufgrund der Verletzung von
Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist, als auch dem Ersatz von Verzugsschäden gemäß § 286 BGB gilt dies nicht. Dabei haftet
der Ersteller für das Verschulden.

Kommt es zu einem Lieferverzugs ist für
jede vollendete Woche des Verzugs eine Entschädigung auf 0,5
% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Ergebnisse festgesetzt. Die Entschädigung kann maximal auf 5 % der vereinbarten
Vergütung betragen. Bei wesentlichen Verletzungen von Vertragspflichten, wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

V. Nebenpflichten
1. Überreichte Vorlagen, Vorplanungen, Materialen durch den Auftraggeber müssen stetes den Rahmenbedingungen des Verbeitungs-, VervielfältigungsBearbeitung

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken
das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Fristen und Lieferdaten gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich durch den Ersteller benannt wurden. 
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der
Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden
Schadensersatz geltend machen.
3. a) Im Falle einer Bildveröffentlichung ohne Nennung des Erstellers fällt Schadensersatz in Höhe von 150,00€ an. Es sei denn, dies wurde vorher explizit anders ausgemacht.
b) Im Falle einer Umgestaltung oder auch unautorisierten Nutzung ohne Absprache mit dem Ersteller fällt ebenfalls ein Schadensersatz in Höhe von 150,00€ an.
c) Wird der bereits zustande gekommene Vertrag gekündigt, ohne Eigenverschulden des Erstellers fällt eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Auftragsvolumen durch den Auftraggeber an.